10.1111
CH-UR
Artikel 18 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Beginn der Schulpflicht
Schulpflicht
Artikel 18 Bildungsgesetz · Beginn der Schulpflicht
1. Jedes im Kanton Uri wohnhafte Kind, das bis zum 31. Juli das fünfte Altersjahr vollendet, wird mit Beginn des nächsten Schuljahrs schulpflichtig.
2. Erfüllt das Kind das fünfte Altersjahr nach dem 31. März, können die Eltern es um ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid der vom Schulrat bezeichneten Stelle rechtzeitig in schriftlicher Form mitzuteilen.