10.1111
CH-UR
Artikel 17 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Freiwilliger Musikunterricht
Einzelne Bildungsstufen - Musikunterricht
Artikel 17 Bildungsgesetz · Freiwilliger Musikunterricht
1. Der Kanton und die Gemeinden stellen gemeinsam ein Angebot des freiwilligen Musikunterrichts sicher.
2. Der Kanton unterstützt den freiwilligen Musikunterricht für Lernende der Volksschule und der Sekundarstufe II durch Beiträge.
3. Die Gemeinden stellen auf ihre Kosten Beschaffung und Unterhalt der nötigen Infrastruktur sicher.