10.1111
CH-UR
Artikel 16 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung
Einzelne Bildungsstufen - Weiterbildung
Artikel 16 Bildungsgesetz · Allgemeine und berufsorientierte Weiterbildung
1. Die Weiterbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Kompetenzen, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen der Gesellschaft notwendig sind.
2. Der Kanton und die Gemeinden fördern die allgemeine Weiterbildung.
3. Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an berufsorientierter Weiterbildung.