Artikel 15 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Hochschulen und höhere Berufsbildung
Artikel 15 Bildungsgesetz · Hochschulen und höhere Berufsbildung
1. Die Bildungsangebote auf der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an.
2. Der Landrat kann beschliessen, Hochschulen zu führen und Bildungsgänge im Bereich der höheren Berufsbildung anzubieten.
3. Der Regierungsrat kann Schulgeldvereinbarungen abschliessen, um für Lernende aus dem Kanton Uri den Zugang zu ausserkantonalen Bildungsangeboten der Tertiärstufe sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen Ausgaben zu beschliessen.
4. Der Kanton fördert die Forschung, die wissenschaftliche Weiterbildung sowie den Wissens- und Technologietransfer.
5. Der Regierungsrat beschliesst über Beteiligungen, Pilotprojekte und andere Formen der Zusammenarbeit im tertiären Bildungsbereich. Es gelten die ordentlichen Finanzkompetenzen.
6. Der Landrat kann durch Verordnung die Lernenden zur Kostenbeteiligung verpflichten.