10.1111
CH-UR
Artikel 13 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Maturitätsschulen
Einzelne Bildungsstufen - Sekundarstufe II
Artikel 13 Bildungsgesetz · Maturitätsschulen
1. Die Maturitätsschulen vermitteln eine umfassende Allgemeinbildung nach humanistischen, sozialen und demokratischen Grundsätzen.
2. Sie bereiten auf das Hochschulstudium vor und ermöglichen den Zutritt zu höheren Bildungslehrgängen.