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Artikel 13 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Maturitätsschulen

Einzelne Bildungsstufen - Sekundarstufe II
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Artikel 13 Bildungsgesetz · Maturitätsschulen

1. Die Maturitätsschulen vermitteln eine umfassende Allgemeinbildung nach humanistischen, sozialen und demokratischen Grundsätzen.

2. Sie bereiten auf das Hochschulstudium vor und ermöglichen den Zutritt zu höheren Bildungslehrgängen.

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