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Artikel 12 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Gliederung

Einzelne Bildungsstufen - Sekundarstufe II
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Artikel 12 Bildungsgesetz · Gliederung

1. Die Sekundarstufe II umfasst

a) die Maturitätsschulen

b) die Berufsfachschulen

c) die Lehrbetriebe

d) andere berufsorientierte und allgemeinbildende Schulen und Lernorte

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