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Artikel 11 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Sekundarstufe I: Zweck

Einzelne Bildungsstufen - Volksschule
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Artikel 11 Bildungsgesetz · Sekundarstufe I: Zweck

1. Die Sekundarstufe 1 vermittelt den Lernenden eine niveauspezifische Ausbildung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grundbildung oder in eine weiterführende Schule ermöglicht. Sie fördert ihre Handlungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein.

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