10.1111
CH-UR
Artikel 11 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Sekundarstufe I: Zweck
Einzelne Bildungsstufen - Volksschule
Artikel 11 Bildungsgesetz · Sekundarstufe I: Zweck
1. Die Sekundarstufe 1 vermittelt den Lernenden eine niveauspezifische Ausbildung, die ihnen den Eintritt in eine berufliche Grundbildung oder in eine weiterführende Schule ermöglicht. Sie fördert ihre Handlungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein.