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10.1111 CH-UR

Artikel 10 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) - Sekundarstufe 1: Gliederung

Einzelne Bildungsstufen - Volksschule
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Artikel 10 Bildungsgesetz · Sekundarstufe 1: Gliederung

1. Die Sekundarstufe I umfasst

a) die dreijährige Oberstufe

b) die ersten zwei Klassen des Gymnasiums

2. Oberstufe und Gymnasium schliessen an die sechste Klasse der Primarstufe an.

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