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1.4231 CH-UR

Fonds «Programm S»

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Uri
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Es wird ein Fonds «Programm S» nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) geführt.

2. Der Fonds wird gespiesen durch Überschüsse aus der Pauschale, die der Bund dem Kanton pro Person mit Schutzstatus S zahlt.

1. Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur Förderung der Integration von Personen mit Schutzstatus S einzusetzen.

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

1. Der Fonds «Programm S» wird aufgelöst, falls der Bund die Zahlung der Pauschale pro Person mit Schutzstatus S einstellt und die finanziellen Mittel erschöpft sind.

2. Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung.

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