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Artikel 8 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Kantonspolizei

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Artikel 8 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei unterstützt das Amt für Arbeit und Migration beim Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes und des Asylgesetzes.

2. Insbesondere trifft sie im Auftrag des Amts Abklärungen, hört sie Ausländerinnen und Ausländer an und wirkt sie mit beim Vollzug von Zwangsmassnahmen, die das Amt für Arbeit und Migration angeordnet hat.

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