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Artikel 7 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Einwohnergemeinden

Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge
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Artikel 7 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz · Einwohnergemeinden

1. Die Einwohnergemeinden sorgen für die Unterkunft jener Asylsuchenden, die der Kanton ihnen zuweist, sofern nicht der Kanton oder in dessen Auftrag Dritter diese Aufgabe übernimmt.

2. Sie gewähren Flüchtlingen mit Niederlassungsbewilligung, die sich in ihrer Gemeinde aufhalten, Sozialhilfe nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (RB 20.3421).

3. Zudem gewähren sie jenen Personen Nothilfe, die ihrer Gemeinde zugewiesen und auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist.

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