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Artikel 6 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Amt für Soziales

Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge
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Artikel 6 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz · Amt für Soziales

1. Das Amt für Soziales ist die zuständige Sozialhilfebehörde im Sinne von Artikel 80a des Asylgesetzes.

2. Sie gewährleistet die Sozialhilfe für Personen, die sich gestützt auf das Asylgesetz im Kanton Uri aufhalten. Vorläufig aufgenommene Personen sind diesen gleichgestellt.

3. Sie weist den Asylsuchenden, die dem Kanton Uri zugewiesen sind, einen Aufenthaltsort zu. Sie kann diesen eine Unterkunft zuweisen oder sie kollektiv unterbringen.

4. Das Amt für Soziales meldet als zuständige kantonale Sozialhilfebehörde im Sinne von Artikel 53 Absatz 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

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