1.4221
CH-UR
Artikel 3 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Einwohnergemeinden
Ausländerinnen und Ausländer
Artikel 3 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz · Einwohnergemeinden
1. Die Einwohnergemeinden führen eine Kontrolle über Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Gemeinde aufhalten. Sie sind die gemäss Artikel 17 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) für die An- und Abmeldung nach Artikel 12 und 15 des Ausländer- und Integrationsgesetzes zuständige Behörde.
2. Sie leisten Amtshilfe nach Artikel 97 des Ausländer- und Integrationsgesetzes.