1.4221
CH-UR
Artikel 2 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Amt für Arbeit und Migration
Ausländerinnen und Ausländer
Artikel 2 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz · Amt für Arbeit und Migration
1. Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen.
2. Es erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht den kantonalen Behörden überträgt und die weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.