Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.4221 CH-UR

Artikel 10 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz - Rechtsmittel

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 10 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz · Rechtsmittel

1. Verfügungen, die die Behörden nach diesem Reglement gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz, auf das Asylgesetz oder auf die gestützt darauf erlassenen Verordnungen des Bundesrats treffen, können innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit Einsprache bei der verfügenden Behörde angefochten werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen nach diesem Reglement.

2. Der Einspracheentscheid ist direkt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.

3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

← Artikel 9 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz Gegenstand Artikel 11 Reglement zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →