1.4215
CH-UR
Artikel 5 Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Befristung
Wohnsitzbescheinigung
Artikel 5 Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Befristung
1. Die Wohnsitzbescheinigung ist auf ein Jahr befristet.
2. Die für eine Person in Ausbildung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung kann bis zum Abschluss der Ausbildung befristet werden.