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Artikel 5 Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Befristung

Wohnsitzbescheinigung
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Artikel 5 Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Befristung

1. Die Wohnsitzbescheinigung ist auf ein Jahr befristet.

2. Die für eine Person in Ausbildung ausgestellte Wohnsitzbescheinigung kann bis zum Abschluss der Ausbildung befristet werden.

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