1.4215
CH-UR
Artikel 3 Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Kraftloserklärung
Heimatschein
Artikel 3 Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Kraftloserklärung
1. Die Justizdirektion erklärt abhanden gekommene Heimatscheine kraftlos.
2. Der Inhaber des Heimatscheins muss den Verlust glaubhaft machen.
3. Die Kosten der Kraftloserklärung gehen zulasten des Inhabers des Heimatscheins.