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Artikel 3 Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Kraftloserklärung

Heimatschein
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Artikel 3 Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Kraftloserklärung

1. Die Justizdirektion erklärt abhanden gekommene Heimatscheine kraftlos.

2. Der Inhaber des Heimatscheins muss den Verlust glaubhaft machen.

3. Die Kosten der Kraftloserklärung gehen zulasten des Inhabers des Heimatscheins.

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