1.4215
CH-UR
Artikel 1 Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Ausstellung, Unterzeichnung
Heimatschein
Artikel 1 Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Ausstellung, Unterzeichnung
1. Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.
2. Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.