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Artikel 1 Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Ausstellung, Unterzeichnung

Heimatschein
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Artikel 1 Reglement über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Ausstellung, Unterzeichnung

1. Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt den Heimatschein aus. Es führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.

2. Der Zivilstandsbeamte unterzeichnet den Heimatschein.

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