1.4211
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Rückgabe
Schriften
Artikel 9 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Rückgabe
1. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.
2. Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten.