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Artikel 9 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Rückgabe

Schriften
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Artikel 9 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Rückgabe

1. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.

2. Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten.

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