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Artikel 8 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Erneuerung

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Artikel 8 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Erneuerung

1. Wohnsitzbescheinigungen sind vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu erneuern.

2. Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechts oder des Zivilstandes sind innert dreissig Tagen neue Schriften zu hinterlegen.

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