1.4211
CH-UR
Artikel 8 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Erneuerung
Schriften
Artikel 8 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Erneuerung
1. Wohnsitzbescheinigungen sind vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu erneuern.
2. Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechts oder des Zivilstandes sind innert dreissig Tagen neue Schriften zu hinterlegen.