1.4211
CH-UR
Artikel 7 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Hinterlegung: Gebühren
Schriften
Artikel 7 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Hinterlegung: Gebühren
1. Für Schriften, die nach diesem Gesetz ausgestellt werden, dürfen nur bescheidene Kanzleigebühren erhoben werden.