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Artikel 6 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Hinterlegung: Wohnsitzbescheinigung

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Artikel 6 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Hinterlegung: Wohnsitzbescheinigung

1. Aufenthalter haben die Wohnsitzbescheinigung zu hinterlegen.

2. Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.

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