1.4211
CH-UR
Artikel 6 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Hinterlegung: Wohnsitzbescheinigung
Schriften
Artikel 6 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Hinterlegung: Wohnsitzbescheinigung
1. Aufenthalter haben die Wohnsitzbescheinigung zu hinterlegen.
2. Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.