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Artikel 5 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Hinterlegung: Heimatschein

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Artikel 5 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Hinterlegung: Heimatschein

1. Niedergelassene haben den Heimatschein zu hinterlegen.

2. Keinen Heimatschein zu hinterlegen haben

a) Schweizerbürger, die in ihrer Heimatgemeinde wohnen

b) Unmündige, die bei ihren Eltern leben und das gleiche Bürgerrecht wie diese besitzen

3. Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.

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