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Artikel 4 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Wohnsitzbescheinigung

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Artikel 4 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Wohnsitzbescheinigung

1. Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf eine Wohnsitzbescheinigung. Die Gültigkeit der Wohnsitzbescheinigung ist befristet.

2. Mit der Wohnsitzbescheinigung erklärt die Gemeinde, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist.

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