Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.4211 CH-UR

Artikel 3 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Heimatschein

Schriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 3 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Heimatschein

1. Im Rahmen der Bundesgesetzgebung hat jeder Schweizerbürger Anspruch auf einen Heimatschein.

2. Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass der Inhaber ihr Bürger ist.

← Artikel 2 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Niederlassung Artikel 4 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →