1.4211
CH-UR
Artikel 2 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Aufenthalt
Begriffe
Artikel 2 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Aufenthalt
1. Aufenthalter sind Schweizerbürger, die sich vorübergehend oder nur wochentags, insbesondere zur Berufsausübung oder zu Schulzwecken, ausserhalb der Heimat- oder Niederlassungsgemeinde aufhalten.