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Artikel 2 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Aufenthalt

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Artikel 2 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Aufenthalt

1. Aufenthalter sind Schweizerbürger, die sich vorübergehend oder nur wochentags, insbesondere zur Berufsausübung oder zu Schulzwecken, ausserhalb der Heimat- oder Niederlassungsgemeinde aufhalten.

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