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Artikel 16 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Reglement

Rechtsmittel, Straf- und Schlussbestimmungen
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Artikel 16 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Reglement

1. Zum Vollzug dieses Gesetzes erlässt der Regierungsrat ein Reglement.

2. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung über den Heimatschein vom 22. Dezember 1980.

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