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Artikel 13 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Befragung

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Artikel 13 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Befragung

1. Die Gemeindekanzlei kann den Schweizerbürger zu jenen Punkten befragen, die bei der Anmeldung bekanntzugeben sind.

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