1.4211
CH-UR
Artikel 13 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Befragung
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Artikel 13 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Befragung
1. Die Gemeindekanzlei kann den Schweizerbürger zu jenen Punkten befragen, die bei der Anmeldung bekanntzugeben sind.