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Artikel 10 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer - Grundsatz

Meldepflicht
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Artikel 10 Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer · Grundsatz

1. Die Meldepflicht richtet sich nach dem Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRG, RB 1.4201).

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