Niederlassung
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
1. Niedergelassene im Sinne dieses Gesetzes sind Schweizerbürger, die mit der Absicht dauernden Verbleibens in einer Gemeinde wohnen.
1. Aufenthalter sind Schweizerbürger, die sich vorübergehend oder nur wochentags, insbesondere zur Berufsausübung oder zu Schulzwecken, ausserhalb der Heimat- oder Niederlassungsgemeinde aufhalten.
1. Im Rahmen der Bundesgesetzgebung hat jeder Schweizerbürger Anspruch auf einen Heimatschein.
2. Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass der Inhaber ihr Bürger ist.
1. Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf eine Wohnsitzbescheinigung. Die Gültigkeit der Wohnsitzbescheinigung ist befristet.
2. Mit der Wohnsitzbescheinigung erklärt die Gemeinde, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist.
1. Niedergelassene haben den Heimatschein zu hinterlegen.
2. Keinen Heimatschein zu hinterlegen haben
a) Schweizerbürger, die in ihrer Heimatgemeinde wohnen
b) Unmündige, die bei ihren Eltern leben und das gleiche Bürgerrecht wie diese besitzen
3. Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Niederlassungsausweis.
1. Aufenthalter haben die Wohnsitzbescheinigung zu hinterlegen.
2. Die Gemeinde bestätigt die Hinterlegung im Aufenthaltsausweis.
1. Für Schriften, die nach diesem Gesetz ausgestellt werden, dürfen nur bescheidene Kanzleigebühren erhoben werden.
1. Wohnsitzbescheinigungen sind vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu erneuern.
2. Bei Änderung des Namens, des Bürgerrechts oder des Zivilstandes sind innert dreissig Tagen neue Schriften zu hinterlegen.
1. Wer aus einer Gemeinde wegzieht, hat Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Schriften.
2. Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten.
1. Die Meldepflicht richtet sich nach dem Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRG, RB 1.4201).
1. Die Gemeindekanzlei führt die Einwohnerkontrolle.
2. Sie erfüllt die damit verbundenen Aufgaben nach dem Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRG, RB 1.4201).
3. Jedermann kann bei der Einwohnerkontrolle in die ihn betreffenden Angaben Einsicht nehmen und deren Berichtigung fordern.
4. Dritten dürfen Angaben nur weitergegeben werden, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Auskünfte zu geschäftlichen Zwecken sind unzulässig.
1. Die Gemeindekanzlei kann den Schweizerbürger zu jenen Punkten befragen, die bei der Anmeldung bekanntzugeben sind.
1. Die Rechtsmittel richten sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
1. Wer trotz Aufforderung die Pflicht zur Hinterlegung der Schriften missachtet, wird mit Busse bestraft.
2. Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Rechtspflege (RB 2.3221, RB 3.9222).
1. Zum Vollzug dieses Gesetzes erlässt der Regierungsrat ein Reglement.
2. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung über den Heimatschein vom 22. Dezember 1980.
1. Das Gesetz vom 2. Mai 1954 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger im Kanton Uri wird aufgehoben.
1. Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1986 in Kraft.