1.4205
KRGR
CH-UR
Artikel 3 Reglement zum Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRGR) - Gebühren
Artikel 3 KRGR · Gebühren
1. Der Zugriff und der Datenaustausch ist für die Behörden und Stellen der kantonalen Verwaltung sowie für jene, die zur Datenlieferung verpflichtet sind, unentgeltlich.
2. Für den Zugriff, den Datenaustausch oder die Bekanntgabe von Daten an Dritte wird von der Finanzdirektion eine Gebühr nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521) erhoben.