Artikel 2 Reglement zum Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRGR) - Zugriff auf die kantonalen Register
Artikel 2 KRGR · Zugriff auf die kantonalen Register
1. Die zugriffsberechtigten Behörden, Stellen und Dritte sowie der Inhalt und die Art und Weise der Zugriffsberechtigung auf die Daten der kantonalen Datenplattform GERES werden im Anhang bezeichnet, der Bestandteil des Reglements ist.
2. Für die Zugriffsberechtigung Dritter ist neben der Einhaltung des Datenschutzgesetzes (RB 2.2511) auch die Zustimmung des Datenhoheitsträgers notwendig.
3. Es werden die folgenden Zugriffsberechtigungen unterschieden
a) Merkmale: Berechtigung für den Zugriff auf eine bestimmte Auswahl an Merkmalen (Merkmalsgruppe)
b) Identifikatoren: Berechtigung für den Zugriff auf eine bestimmte Auswahl an Identifikatoren
c) Raum: räumlicher Geltungsbereich der Zugriffsberechtigung
d) Historie: Berechtigung für den Zugriff auf historisierte Datensätze, um Verläufe nachvollziehbar zu machen
e) Export: Berechtigung zum elektronischen Datenexport
f) Abonnement: Berechtigung zum automatischen Bezug von Daten und Ereignismeldungen im Abonnement
4. Die Nutzung von Schnittstellen zum automatischen Datenaustausch (z. B. Web Services) setzt die Zugriffsberechtigungen «Export» und «Abonnement» voraus.
5. Die Zugriffsberechtigungen werden im Einzelfall jenen Personen erteilt, die innerhalb der zugriffsberechtigten Behörde oder Stelle mit der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Aufgabe beauftragt sind.
6. Für Informationssysteme, die Daten mit der kantonalen Datenplattform GERES automatisiert austauschen, kann der Systembetreiber unpersönliche Benutzerkonti eröffnen.
7. Die zugriffsberechtigten Behörden, Stellen und Dritte tragen für die aus einem kantonalen Register bezogenen Daten die Verantwortung für die Einhaltung dieses Reglements sowie der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (RB 2.2511).