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1.4205 KRGR CH-UR

Artikel 1 Reglement zum Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRGR) - Aufbau und Nachführung der kantonalen Datenplattform GERES

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Artikel 1 KRGR · Aufbau und Nachführung der kantonalen Datenplattform GERES

1. Die Gemeinden übermitteln der Finanzdirektion unentgeltlich die erforderlichen Daten zum Aufbau und zur Nachführung der kantonalen Datenplattform GERES nach Artikel 8 KRG.

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