1.4201
KRGLHRLAR
CH-UR
Artikel 9 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG) - Datennutzung
Kantonale Datenplattform
Artikel 9 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG · Datennutzung
1. Behörden, Stellen und Personen, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind, dürfen dort jene Daten abrufen, die sie benötigen, um ihren gesetzlichen Auftrag zu erfüllen.
2. Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement den Umfang der Bezugsberechtigung und die Bezugsbedingungen der angeschlossenen Behörden. Er kann dabei die Bezugsberechtigungen und die Bezugsberechtigten erweitern, sofern dafür ein wichtiger sachlicher Grund vorliegt.