1.4201
KRGLHRLAR
CH-UR
Artikel 3 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG) - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG · Begriffe
1. Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe decken sich mit jenen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister.
2. Das Subjektregister enthält Merkmale über Personen, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung im Kanton Uri eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein.