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Artikel 23 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG) - Pflicht zur wahrheitsgemässen Meldung und Auskunft

Melde- und Auskunftspflichten
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Artikel 23 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG · Pflicht zur wahrheitsgemässen Meldung und Auskunft

1. Meldepflichtige und auskunftspflichtige Personen haben der Einwohnerkontrolle wahrheitsgemäss Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die in den gemeindlichen Registern nach Artikel 15 und 16 zu erfassen sind. Wenn die Gemeinde das verlangt, haben sie die Richtigkeit der Auskünfte in geeigneter Weise zu belegen.

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