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Artikel 22 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG) - Auskunftspflichten

Melde- und Auskunftspflichten
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Artikel 22 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG · Auskunftspflichten

1. Die nachfolgenden Personen haben den Gemeinden auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über meldepflichtige Personen zu erteilen, wenn die Meldepflicht nach Artikel 19 und 20 nicht erfüllt wird

a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die bei ihnen beschäftigten Personen

b) Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen für einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter

c) Logisgeberinnen und Logisgeber für die in ihrem Haushalt wohnenden Personen

d) Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten im Sinne der Registerharmonisierungsverordnung

e) Leiterinnen und Leiter industrieller Werke und anderer registerführender Stellen für Daten, die erforderlich sind, um den Wohnungsidentifikator einer Person zu bestimmen und nachzuführen

2. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber der Amtsstelle nach Artikel 14 Absatz 2, soweit das notwendig ist, um die Qualität der Daten zu kontrollieren.

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