Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.4201 KRGLHRLAR CH-UR

Artikel 20 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG) - Meldepflichten: Personen mit besonderem Bezug zur Gemeinde

Melde- und Auskunftspflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 20 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG · Meldepflichten: Personen mit besonderem Bezug zur Gemeinde

1. Personen, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung in der Gemeinde eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein, haben der Gemeinde ihre Adresse, allfällige Adressänderungen und weitere Merkmale zu melden, die notwendig sind, um die Register nach Artikel 15 und 16 zu führen.

← Artikel 19 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG) - Zweck Artikel 21 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →