1.4201
KRGLHRLAR
CH-UR
Artikel 20 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG) - Meldepflichten: Personen mit besonderem Bezug zur Gemeinde
Melde- und Auskunftspflichten
Artikel 20 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG · Meldepflichten: Personen mit besonderem Bezug zur Gemeinde
1. Personen, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung in der Gemeinde eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein, haben der Gemeinde ihre Adresse, allfällige Adressänderungen und weitere Merkmale zu melden, die notwendig sind, um die Register nach Artikel 15 und 16 zu führen.