1.4201
KRGLHRLAR
CH-UR
Artikel 19 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG) - Meldepflichten: Einwohnerinnen und Einwohner
Melde- und Auskunftspflichten
Artikel 19 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG · Meldepflichten: Einwohnerinnen und Einwohner
1. Bei der Einwohnerkontrolle melden sich Personen, die
a) in der Gemeinde Niederlassung oder Aufenthalt begründen
b) ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt in der Gemeinde aufgeben
c) ihre Niederlassung oder ihren Aufenthalt innerhalb der Gemeinde oder innerhalb eines Gebäudes verlegen
2. Von der Meldepflicht ist befreit, wer sich weniger als drei aufeinander folgende Monate oder weniger als drei Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.
3. Mit dieser Meldung sind alle Meldepflichten gegenüber Behörden, Stellen und Personen erfüllt, die der kantonalen Datenplattform angeschlossen sind.