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1.4201 KRGLHRLAR CH-UR

Artikel 18 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG) - Weitere Aufgaben

Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden
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Artikel 18 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG · Weitere Aufgaben

1. Die Gemeinden

a) nehmen die Meldungen entgegen, verarbeiten sie und treffen die notwendigen Erhebungen

b) teilen den Meldepflichtigen bei der An- und Abmeldung mit, welche Meldepflichten bei anderen öffentlichen Organen sie damit erfüllt haben

c) sind für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ihrer Register zuständig

d) leiten die Daten und deren Änderungen nach Artikel 8 der kantonalen Datenplattform weiter

e) bewahren die hinterlegten Schriften auf

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