1.4201
KRGLHRLAR
CH-UR
Artikel 17 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG) - Physische Wohnungsnummer
Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden
Artikel 17 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG · Physische Wohnungsnummer
1. Zur Identifikation der einzelnen Wohnungen können die Einwohnergemeinden physische Wohnungsnummern einführen und diese selbst anbringen oder durch Dritte anbringen lassen.