1.4201
KRGLHRLAR
CH-UR
Artikel 16 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG) - Subjektregister
Aufgaben und Zuständigkeiten der Gemeinden
Artikel 16 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG · Subjektregister
1. Die Gemeinden können Personen registrieren, die zu einer Liegenschaft, einem Gebäude oder einer Wohnung in der Gemeinde eine rechtliche Beziehung im Sinne von Grundeigentum, Miete oder Pacht haben, ohne im Einwohnerregister eingetragen zu sein.