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1.4201 KRGLHRLAR CH-UR

Artikel 14 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG) - Zuständige Direktion

Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons
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Artikel 14 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG · Zuständige Direktion

1. Die zuständige Direktion betreibt die kantonale Datenplattform nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

2. Sie ist die kantonale Amtsstelle nach Artikel 9 RHG. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat sie die Gemeinden in geeigneter Weise einzubeziehen.

3. Sie hat insbesondere

a) den sicheren Betrieb der kantonalen Datenplattform zu gewährleisten

b) den Datenaustausch zwischen der kantonalen Datenplattform und den Datenlieferantinnen und Datenlieferanten sicherzustellen

c) für den sicheren Datenaustausch mit der nationalen Datenaustauschplattform zu sorgen

d) den sicheren Datenbezug für weitere Bezugsberechtigte zu gewährleisten

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