1.4201
KRGLHRLAR
CH-UR
Artikel 12 Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register (Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG) - Finanzierung
Kantonale Datenplattform
Artikel 12 Kantonales Registerharmonisierungsgesetz, KRG · Finanzierung
1. Der Kanton trägt die Kosten für den Aufbau und den Betrieb der kantonalen Datenplattform.
2. Die Gemeinden tragen die Kosten für die Anpassung ihrer Systeme, deren Anbindung an die kantonale Datenplattform, die Erhebung, Erfassung und die Weiterleitung der Daten.
3. Der Datenaustausch auf der kantonalen Datenplattform ist für die Bezugsberechtigten im Rahmen von Artikel 9 unentgeltlich.
4. Für die Bekanntgabe von Daten an Dritte wird eine Gebühr nach der Gebührenverordnung (RB 3.2512) und dem Gebührenreglement (RB 3.2521) erhoben.