1.4125
AuR
CH-UR
Artikel 6 Reglement zum Ausweisgesetz (AuR) - Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer
Artikel 6 AuR · Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer
1. Für Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Kanton Uri erfasst die Standeskanzlei, im Auftrag des Amts für Arbeit und Migration, die biometrischen Daten für alle Ausweisarten, für das Visum von ausländischen Staatsangehörigen und für das schweizerische Reisedokument von ausländischen Personen. Der Aufwand wird intern nicht verrechnet.