Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.4125 AuR CH-UR

Artikel 6 Reglement zum Ausweisgesetz (AuR) - Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 6 AuR · Ausweise für Ausländerinnen und Ausländer

1. Für Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Kanton Uri erfasst die Standeskanzlei, im Auftrag des Amts für Arbeit und Migration, die biometrischen Daten für alle Ausweisarten, für das Visum von ausländischen Staatsangehörigen und für das schweizerische Reisedokument von ausländischen Personen. Der Aufwand wird intern nicht verrechnet.

← Artikel 5 AuR Reglement zum Ausweisgesetz (AuR) - Ausstellende Behörde Artikel 7 AuR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →