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1.4125 AuR CH-UR

Artikel 5 Reglement zum Ausweisgesetz (AuR) - Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe

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Artikel 5 AuR · Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe

1. Neben den in Artikel 12 AwG erwähnten Behörden sind das Polizeikommando Uri und dessen Aussenstellen in den Werkhöfen Flüelen und Göschenen berechtigt, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen Daten im Abrufverfahren abzufragen.

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