1.4125
AuR
CH-UR
Artikel 3 Reglement zum Ausweisgesetz (AuR) - Digitales Gesichtsbild
Artikel 3 AuR · Digitales Gesichtsbild
1. Das digitale Gesichtsbild der Antrag stellenden Person wird unmittelbar bei der Standeskanzlei angefertigt. Von Privaten oder andern Dritten erstellte digitale Fotos werden nicht angenommen.