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1.4125 AuR CH-UR

Artikel 3 Reglement zum Ausweisgesetz (AuR) - Digitales Gesichtsbild

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Artikel 3 AuR · Digitales Gesichtsbild

1. Das digitale Gesichtsbild der Antrag stellenden Person wird unmittelbar bei der Standeskanzlei angefertigt. Von Privaten oder andern Dritten erstellte digitale Fotos werden nicht angenommen.

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