Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.4125 AuR CH-UR

Artikel 2 Reglement zum Ausweisgesetz (AuR) - Antrag auf Ausstellung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 2 AuR · Antrag auf Ausstellung

1. Wer einen Ausweis erhalten will, muss den Antrag dazu persönlich bei der Standeskanzlei einreichen.

2. Die beantragende Person kann der Standeskanzlei die Daten zu ihrer Person vorgängig per Internet oder Telefon oder anlässlich der persönlichen Vorsprache mitteilen.

← Artikel 1 AuR Reglement zum Ausweisgesetz (AuR) - Ausstellende Behörde Artikel 3 AuR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →