Artikel 9 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
Artikel 9 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht · Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
1. Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 6 und 7. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können aufgrund
a) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
b) einer schweren oder langandauernden Krankheit
c) anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen
1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche
2. Erwerbsarmut
3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben
4. Sozialalhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde