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Artikel 8 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht - Förderung der Integration der Familienmitglieder (Art. 5a Abs. 1 Bst. e KBüG)

Eignungsvoraussetzungen
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Artikel 8 Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht · Förderung der Integration der Familienmitglieder (Art. 5a Abs. 1 Bst. e KBüG)

1. Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder, wenn sie oder er diese unterstützt

a) beim Erwerb von Sprachkompetenzen in deutscher Sprache

b) bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

c) bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft oder

d) bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration beitragen

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